§ 5 Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1990

§ 5

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen betraut.

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