§ 5 Errichtung einer Kommission Forum für Atomfragen“

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

II. GESCHÄFTSORDNUNG

Einberufung der Sitzungen

§ 5.

(1) Der Bundeskanzler oder der Vorsitzende berufen das Forum zu Sitzungen ein.

(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern des Forums eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001062

Dokumentnummer

NOR12013268

alte Dokumentnummer

N1199011782J

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