§ 5 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 100/2023

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2022 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011937

Dokumentnummer

NOR40245155

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