§ 5 Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).

Zustellung des Bescheids

§ 5.

Die Bescheide sind den beschwerdeführenden Personen und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt und dem Bundesministerium für Justiz zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033354

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