§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachkunde

§ 5.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werkstoffkunde,
  2. b) Hilfsstoffe (Sandarten, Zusatzstoffe und fertigungsbedingte Hilfsmittel),
  3. c) Werkzeuge und Modelle,
  4. d) Gießereimaschinen und Schmelzöfen,
  5. e) Formarten und Gießverfahren.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078521

alte Dokumentnummer

N5199221114J

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