Fachkunde
§ 5.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Rohstoffe, Halbstoffe und Hilfsstoffe
- b) Stoffaufbereitung,
- c) Stoffprüfung (Halbstoffe, Hilfsstoffe, Papier, Zellstoff),
- d) Geräte, Maschinen und Anlagen,
- e) technische Verfahren,
- f) Umwelttechnik und Entsorgungstechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007240
Dokumentnummer
NOR12078510
alte Dokumentnummer
N5199221096J
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