§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachkunde

§ 5.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Rohstoffe, Halbstoffe und Hilfsstoffe
  2. b) Stoffaufbereitung,
  3. c) Stoffprüfung (Halbstoffe, Hilfsstoffe, Papier, Zellstoff),
  4. d) Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. e) technische Verfahren,
  6. f) Umwelttechnik und Entsorgungstechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007240

Dokumentnummer

NOR12078510

alte Dokumentnummer

N5199221096J

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