Fachkunde
§ 5.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Ernährungslehre,
- b) Warenkunde und Lebensmittelkunde,
- c) Arbeitsgeräte und -maschinen,
- d) Menükunde.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsmaschine
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007239
Dokumentnummer
NOR12078499
alte Dokumentnummer
N5199221084J
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