Gesundheit, Ernährung und Hygiene
§ 5.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf die Information und Beratung von Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen sind:
- a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,
- b) Verkaufsabwicklung,
- c) Anbahnung von Zusatzverkäufen,
- d) Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
qualitätsbezogen
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR12077837
alte Dokumentnummer
N5199115803J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
