Foto-, Film- und Videotechnik
§ 5.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- a) Grundregeln der Aufnahmetechnik, Bildgestaltung und Bildverarbeitung,
- b) Auswertung wichtiger physikalischer, chemischer und technischer Prozesse der Fotografie und der Film- und Videotechnik.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Fototechnik, Filmtechnik
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007160
Dokumentnummer
NOR12077814
alte Dokumentnummer
N5199115778J
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