Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen-, Flächen- und Masseberechnung,
- b) Materialbedarfsberechnung,
- c) Garnnumerierungen in verschiedenen Systemen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10007072
Dokumentnummer
NOR12077058
alte Dokumentnummer
N5199012243J
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