§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen-, Flächen- und Masseberechnung,
  2. b) Materialbedarfsberechnung,
  3. c) Garnnumerierungen in verschiedenen Systemen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007072

Dokumentnummer

NOR12077058

alte Dokumentnummer

N5199012243J

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