Wirtschaftsrechnen
§ 5.
(1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache Kalkulation einer Reinigung nach Angabe zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007071
Dokumentnummer
NOR12077049
alte Dokumentnummer
N5199012233J
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