Wirtschaftsrechnen
§ 5.
(1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Lohnkostenberechnung,
- b) Materialkosten- und Regienberechnung,
- c) einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialkostenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007070
Dokumentnummer
NOR12077039
alte Dokumentnummer
N5199012222J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
