§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Wirtschaftsrechnen

§ 5.

(1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Lohnkostenberechnung,
  2. b) Materialkosten- und Regienberechnung,
  3. c) einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Materialkostenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007070

Dokumentnummer

NOR12077039

alte Dokumentnummer

N5199012222J

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