Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen- und Flächenberechnung,
- b) Volums- und Masseberechnung,
- c) Materialbedarfsberechnung,
- d) Arbeitszeitberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006945
Dokumentnummer
NOR12075629
alte Dokumentnummer
N5198810967E
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