§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleich- und Wechselstromtechnik,
  3. c) elektrotechnische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
  4. d) mechanische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
  5. e) Meßtechnik,
  6. f) Zahlensysteme.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006919

Dokumentnummer

NOR12075516

alte Dokumentnummer

N5198810672F

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