§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachrechnen

§ 5.

Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
  3. c) Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
  4. d) Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
  5. e) Meßtechnik,
  6. f) Grundlegende Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006918

Dokumentnummer

NOR12075502

alte Dokumentnummer

N5198810651F

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