Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf „Belagsverleger“ abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006758
Dokumentnummer
NOR12073703
alte Dokumentnummer
N51983173780
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