Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Belagsverleger oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10006608
Dokumentnummer
NOR12073395
alte Dokumentnummer
N51982158680
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