Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gold- und Silberschmied und Juwelier, Gold-, Silber- und Metallschläger, Metalldrücker, Schlosser oder Ziseleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gürtler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Goldschmied, Goldschläger, Silberschläger
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006571
Dokumentnummer
NOR12071691
alte Dokumentnummer
N51977156420
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
