§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gürtler

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gold- und Silberschmied und Juwelier, Gold-, Silber- und Metallschläger, Metalldrücker, Schlosser oder Ziseleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gürtler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Goldschmied, Goldschläger, Silberschläger

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006571

Dokumentnummer

NOR12071691

alte Dokumentnummer

N51977156420

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