Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograveur oder Fotolaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006496
Dokumentnummer
NOR12073389
alte Dokumentnummer
N51982151480
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