§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Betriebsorganisation" und “Geschäftsfall" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Branchenbezogene Warenkunde" zu umfassen.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006482

Dokumentnummer

NOR12071196

alte Dokumentnummer

N51976150540

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