§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachwarenkunde" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Verkaufspraxis im Einzelhandel" und Einzelhandels-Geschäftsfall" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Fachwarenkunde", “Verkaufspraxis im Einzelhandel" und “Einzelhandels-Geschäftsfall" zu umfassen.

(4) (Anm.: Gegenstandslos)

(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006480

Dokumentnummer

NOR12071184

alte Dokumentnummer

N51976150400

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