Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachwarenkunde" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Verkaufspraxis im Einzelhandel" und Einzelhandels-Geschäftsfall" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Fachwarenkunde", “Verkaufspraxis im Einzelhandel" und “Einzelhandels-Geschäftsfall" zu umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006480
Dokumentnummer
NOR12071184
alte Dokumentnummer
N51976150400
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
