Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Literaturkunde" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Literaturkunde" und “Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Buchhandel" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Literaturkunde", “Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Buchhandel" und “Verkaufspraxis im Buchhandel" zu umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10006479
Dokumentnummer
NOR12071178
alte Dokumentnummer
N51976150330
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