§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Fernmeldemonteur, Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Radio- und Fernsehmechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 2 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer, Gesellenprüfung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006442

Dokumentnummer

NOR12070616

alte Dokumentnummer

N51975147390

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