§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006432

Dokumentnummer

NOR12070560

alte Dokumentnummer

N51975146710

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