Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonbauer oder Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006416
Dokumentnummer
NOR12070471
alte Dokumentnummer
N51975145600
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