§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonbauer oder Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006416

Dokumentnummer

NOR12070471

alte Dokumentnummer

N51975145600

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