§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Formenbauer

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Formenbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Formenbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006375

Dokumentnummer

NOR12073376

alte Dokumentnummer

N51982142790

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