Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Formenbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Formenbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006375
Dokumentnummer
NOR12073376
alte Dokumentnummer
N51982142790
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
