§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Optiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinoptiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006371

Dokumentnummer

NOR12069836

alte Dokumentnummer

N51974142490

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