§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radiomechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fernmeldemonteur, Meß- und Regelmechaniker oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Radiomechaniker, Gesellenprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006366

Dokumentnummer

NOR12069545

alte Dokumentnummer

N5197410577F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)