§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) (Anm.: Gegenstandslos)

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006361

Dokumentnummer

NOR12069543

alte Dokumentnummer

N5197410575F

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