Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Starkstrom oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006360
Dokumentnummer
NOR12069542
alte Dokumentnummer
N5197410574F
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