§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maurer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006338

Dokumentnummer

NOR12069666

alte Dokumentnummer

N51974139910

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