§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 333/1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kellner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Servieren" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Hotelassistent

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006326

Dokumentnummer

NOR12071099

alte Dokumentnummer

N51976139070

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