§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fleischer, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Koch abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Kochen" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Hotelassistent

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006325

Dokumentnummer

NOR12071097

alte Dokumentnummer

N51976139000

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