materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fleischer, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Koch abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Kochen" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Hotelassistent
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006325
Dokumentnummer
NOR12071097
alte Dokumentnummer
N51976139000
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