Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Durchführung des praktischen Teiles der Häuerprüfung
§ 5.
(1) Das Fachgespräch im Rahmen des praktische Teiles der Häuerprüfung hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen aus dem bergbaulichen Bereich des Lehrberufes festzustellen. Es hat sämtliche nachstehende Sachbereiche zu umfassen:
- 1. Die in Betracht kommenden einschlägigen Bergpolizeivorschriften und sonstigen beim Bergbau anzuwendenden Sicherheitsvorschriften,
- 2. Unfallverhütung, Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, Brandschutz und Erste Hilfe,
- 3. Sicherungsmaßnahmen, Förderung, Fahrung und Wegfüllen,
- 4. Aus- und Vorrichtung, Gewinnung und Grubenausbau,
- 5. Bewetterung einschließlich Auftreten, Feststellen und Bekämpfen böser, matter und schlagender Wetter,
- 6. Wasserhaltung,
- 7. Bohren und Schießen.
(2) Die Dauer des praktischen Teiles der Häuerprüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071414
alte Dokumentnummer
N51976153790
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