§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Durchführung des praktischen Teiles der Häuerprüfung

§ 5.

(1) Das Fachgespräch im Rahmen des praktische Teiles der Häuerprüfung hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen aus dem bergbaulichen Bereich des Lehrberufes festzustellen. Es hat sämtliche nachstehende Sachbereiche zu umfassen:

  1. 1. Die in Betracht kommenden einschlägigen Bergpolizeivorschriften und sonstigen beim Bergbau anzuwendenden Sicherheitsvorschriften,
  2. 2. Unfallverhütung, Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, Brandschutz und Erste Hilfe,
  3. 3. Sicherungsmaßnahmen, Förderung, Fahrung und Wegfüllen,
  4. 4. Aus- und Vorrichtung, Gewinnung und Grubenausbau,
  5. 5. Bewetterung einschließlich Auftreten, Feststellen und Bekämpfen böser, matter und schlagender Wetter,
  6. 6. Wasserhaltung,
  7. 7. Bohren und Schießen.

(2) Die Dauer des praktischen Teiles der Häuerprüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071414

alte Dokumentnummer

N51976153790

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