§ 5 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Eintragungsersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs

§ 5.

 Im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Auftraggeber der Datenanwendung für Betroffene, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111046

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)