Eintragungsersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs
§ 5.
Im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Auftraggeber der Datenanwendung für Betroffene, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111046
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