§ 5 Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2017

Tritt mit 1.1.2018 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6) und mit 1.1.2021 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 590/2020).

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

§ 5.

(1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20010110

Dokumentnummer

NOR40199878

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