Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 5.
Der Erzeuger hat jedenfalls folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:
- 1. Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
- 2. sämtliche Abnahmescheine über getätigte Erdäpfellieferungen zur Stärkeherstellung,
- 3. Zahlungseingangsbelege über erfolgte Zahlungen durch das Stärkeunternehmen.
- Diese Belege sind sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Anbauvertrag
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007648
Dokumentnummer
NOR12085051
alte Dokumentnummer
N5199530525L
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