Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Grenze für die Erhebung der Abgabe
§ 5.
Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens 150 000 S übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Freigrenze, Freibetrag
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10003916
Dokumentnummer
NOR12043561
alte Dokumentnummer
N3196011848R
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