§ 5 EPER-V

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2002

Übermittlung der Emissionsdaten

§ 5.

(1) Der Verpflichtete (§ 2 Abs. 2) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.

(2) Die digitalisierten Formblätter gemäß Anhang 3 werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit nichts anderes nach Abs. 4 bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (§ 7) weiter.

(4) Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt nach § 4 Abs. 3 bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033566

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