§ 5 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

§ 5.

Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsbewilligungsgericht, Exekutionsbewilligung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038074

alte Dokumentnummer

N2199549669J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)