§ 5.
(1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich die Entwicklungshilfeorganisation dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Über die Durchführung des Vorhabens ist unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen sowie der erzielte Erfolg und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat die Entwicklungshilfeorganisation für denselben Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben der Entwicklungshilfeorganisation zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10000557
Dokumentnummer
NOR12008004
alte Dokumentnummer
N11974141570
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