§ 5 Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1965

§ 5.

Welche österreichischen Rechtsvorschriften die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden haben, hat die Bundesregierung in jedem Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die schon nach der bestehenden Rechtslage auch im Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006512

alte Dokumentnummer

N11965129060

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