§ 5.
Welche österreichischen Rechtsvorschriften die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden haben, hat die Bundesregierung in jedem Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die schon nach der bestehenden Rechtslage auch im Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10000409
Dokumentnummer
NOR12006512
alte Dokumentnummer
N11965129060
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