§ 5 Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

§ 5.

(1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn

  1. 1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
  2. 2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
  3. 3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
  4. 4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn

  1. 1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
  2. 2. die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann oder
  3. 3. während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20010693

Dokumentnummer

NOR40215532

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