§ 5 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

3. Abschnitt

Erarbeitung von Energieeffizienzmethoden und individuellen Bewertungen Grundsätze für die Erarbeitung von Effizienzmethoden und individuellen Bewertungen

§ 5.

(1) Die Anrechnung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass die Effizienzmethoden und Bewertungen gemäß § 12 und § 13 nach Vorgabe der § 3 bis § 10 erarbeitet werden.

(2) Der Ablauf der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen hat folgendermaßen zu erfolgen:

  1. 1. Erster Schritt: Ermitteln der normierten und normalisierten Endenergieeinsparungen je Energieeffizienzmaßnahme.
  2. 2. Zweiter Schritt: Die Definition einer Anleitung für die Aggregation der Endenergieeinsparungen der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Z 1 über die in der jeweiligen Verpflichtungsperiode insgesamt durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen.
  3. 3. Dritter Schritt: Festlegung der Lebensdauer der Energieeffizienzmaßnahme.

(3) Die Monitoringstelle hat jährlich nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zusätzlich weitere verallgemeinerte Methoden in Zusammenarbeit mit den gemäß EEffG verpflichteten Lieferanten zu erarbeiten.

(4) Jede neue Berechnungsmethode sowie jede neue individuelle Bewertung ist, damit die auf ihrer Basis gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden können, gesondert auf mögliche Doppel- oder Mehrfachzählungen hin zu prüfen. Insbesondere ist das Zusammenwirken mit anderen Methoden oder individuellen Bewertungen bei der Erstellung zu prüfen. Allfällige Doppel- oder Mehrfachzählungen sind zu korrigieren.

(5) Abweichend von Abs. 2 hat bei individuellen Bewertungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh in den gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 2 beschriebenen Schritten zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.

Schlagworte

Doppelzählung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176773

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