§ 5.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sowie § 2 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß
- 1. dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der Kreditoperationen, in deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes übernommen wird, und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gewährleistet ist;
- 2. sie dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der Kreditoperationen, in deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, befugten Prüfers vorlegen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12047702
alte Dokumentnummer
N3198215396S
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