Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 5
Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)