§ 5 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

§ 5

Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

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