Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
§ 5.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.
Schlagworte
Koordinierungsvertrag, BGBl. Nr. 600/1988
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013108
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