§ 5 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 5.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.

Schlagworte

Koordinierungsvertrag, BGBl. Nr. 600/1988

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013108

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