§ 5 Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

Technische Dokumentation

§ 5.

Der Lieferant hat eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie hat zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Lieferanten,
  2. 2. eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
  3. 3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
  4. 4. Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm durchgeführt wurden,
  5. 5. gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20002950

Dokumentnummer

NOR40045421

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