§ 5.
Für die Kalenderjahre 1953 bis einschließlich 1968 ermäßigen sich die Abgaben vom Vermögen, die auf den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens entfallen, wie folgt:
- a) die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und die Aufbringungsumlage auf ein Viertel der gesetzlichen Beträge,
- b) die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006212
Dokumentnummer
NOR12068602
alte Dokumentnummer
N5195325465L
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