§ 5 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

§ 5.

Für die Kalenderjahre 1953 bis einschließlich 1968 ermäßigen sich die Abgaben vom Vermögen, die auf den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens entfallen, wie folgt:

  1. a) die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und die Aufbringungsumlage auf ein Viertel der gesetzlichen Beträge,
  2. b) die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068602

alte Dokumentnummer

N5195325465L

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