§ 5 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 5.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.

(2) Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich

  1. 1. von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3
  1. a) zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
  2. b) zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
  3. c) zur Dokumentation des Geburtsablaufs,
  4. d) zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
  5. e) zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,
  1. 2. von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,
  2. 3. von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,
  3. 4. von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,
  4. 5. von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,
  5. 6. von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Untersuchungen und Beratungen,
  6. 7. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
  1. a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,
  2. b) für statistische Auswertungen zu gesundheitspolitischen Fragestellungen durch die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt)

(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:

  1. 1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3
  2. 2. Amtsärzte und -ärztinnen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5, zum Vollzug ihrer behördlichen Aufgaben, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3
  3. 3. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 6, sofern ein Beratungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. i
  4. 4. Schwangere oder deren gesetzlichen Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1
  5. 5. Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d
  6. 6. das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2
  7. 7. eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3
  8. 8. die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 2
  9. 9. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3

(4) Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungs- bzw. Beratungstermin zu erstellen.

(5) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

  1. 1. sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten,
  2. 2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt,
  3. 3. sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKPPortal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen,
  4. 4. ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Untersuchungszeitraums zuzüglich einer Woche Zugriff haben.

(7) Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Abs. 2 genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Schlagworte

Eintragung, Behandlungszusammenhang, Untersuchungstermin

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254554

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